Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 49

§ 49 – Stornohaftung

(1) Die Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass zumindest im Fall der Kündigung eines Vertrags durch den Versicherungsnehmer, wenn es sich nicht um eine Kündigung gemäß § 205 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes handelt, oder im Fall des Ruhendstellens der Leistungen gemäß § 193 Absatz 6 Satz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes oder einer Prämienfreistellung gemäß § 165 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss der Versicherungsvermittler die für die Vermittlung eines Vertrags der substitutiven Krankenversicherung, der Lebensversicherung oder der Restschuldversicherung angefallene Provision nur bis zur Höhe des Betrags einbehält, der bei gleichmäßiger Verteilung der Provision über die ersten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt der Beendigung, des Ruhendstellens oder der Prämienfreistellung angefallen wäre. Ist die vereinbarte Prämienzahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, so kann diese zugrunde gelegt werden. (2) Eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsvermittler ist unwirksam. (3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten im Fall des § 50a Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die Kündigung durch die versicherte Person abzustellen ist.

Kurz erklärt

  • Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass bei Kündigung eines Vertrags durch den Versicherungsnehmer die Provision des Vermittlers nur anteilig für die ersten fünf Jahre gezahlt wird.
  • Die Provision wird gleichmäßig über die ersten fünf Jahre verteilt, bis zur Beendigung des Vertrags oder der Ruhendstellung.
  • Wenn die vereinbarte Prämienzahlungsdauer kürzer als fünf Jahre ist, kann diese kürzere Dauer verwendet werden.
  • Verträge, die von dieser Regelung abweichen, sind unwirksam.
  • Die Regelung gilt auch für Kündigungen durch die versicherte Person.